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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der PROMECON process measurement control GmbH; Steinfeldstraße 5, D-39179 Barleben; Deutsch-land, AG Stendal HRB 108991 (kurz PROMECON)

  • § 1 Allgemeines – Geltungsbereich

    (1) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von PROMECON erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen, gleich ob PROMECON den Liefergegenstand selbst herstellt oder bei Zulieferern erwirbt.

    (2) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeine Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

    (3) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

    (4) Die Übermittlung per Telefax oder Datenfernübertragung genügt der Schriftform im Sinne dieser Bedingungen.

  • § 2 Leistungsbeschreibung

    Die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung enthaltenen Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes um-fassend und abschließend fest. Öffentliche Äußerungen von PROMECON, deren Lieferanten, Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) stellen keine die Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes dar. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung in deutscher Fassung, für Übersetzungsfehler haftet PROMECON nicht.

  • § 3 Angebot und Vertragsschluss

    (1) Alle Angebote sind freibleibend, soweit PROMECON sie nicht als verbindlich ausweist. Dies gilt auch, wenn PROMECON Pros-pekte, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlässt. Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen und Dokumentationen stehen PROMECON zu. Sie dürfen Dritten nur nach vor-heriger Zustimmung durch PROMECON zugänglich gemacht werden.

    (2) Aufträge sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch PROMECON rechtsverbindlich.

    (3) PROMECON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Ein-kaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von PROMECON für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. PROMECON wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; PROMECON wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

    (4) Bestellungen, die PROMECON auf elektronischem Wege übermittelt wurden, gelten erst nach Abruf und Öffnung durch PROMECON als zugegangen. Für Bestellungen auf elektronischem Wege verzichtet der Käufer auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung.

  • § 4 Preise

    (1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar für Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle zuzüglich anfallender jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Steigen nach Vertragsabschluss durch PROMECON nicht beeinflussbare Kosten wie z.B. Rohstoffpreise um mehr als 10%, kann PROMECON für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen.

    (2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

    (3) Der Mindestauftragswert beträgt bei Lieferungen innerhalb Deutschlands 150,00 EUR. Erreicht ein Auftrag diesen Wert nicht, so ist PROMECON berechtigt den Mindestauftragswert in Rechnung zu stellen. Bei Lieferungen ins Ausland gilt ein Mindestauftragswert in Höhe von 250,00 EUR. Bestellungen aus dem Ausland unterhalb des Mindestauftragswerts werden nicht angenommen.

    (4) PROMECON ist berechtigt bei Änderungen oder Ergänzungen der von PROMECON gelieferten Produkte, die nach Vertragsschluss vereinbart werden, bei über den ursprünglichen Vertragsumfang hinaus vom Käufer gewünschten Dokumenten oder Berechnungen und bei auf Wunsch des Käufers erstellten Übersetzungen in eine andere als die deutsche Sprache einen vom ursprünglichen Preis abweichenden Preis zu beanspruchen, sofern der Käufer hierauf vor der Vereinbarung über die Änderung oder Ergänzung in geeigneter Weise hingewiesen wurde.

    (5) PROMECON ist berechtigt, von dem Käufer eine angemessene Vergütung für solche Aufwendungen zu verlangen, die PROMECON vor dem Vertragsabschluss in Hinblick auf das Zustandekommen des Vertrages tatsächlich hatte (z. B. Kostenvoranschläge, Berechnungen, technische Spezifizierungen). Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

    (6) Falls PROMECON Ware ohne Rechtspflicht und aus Kulanz zurücknimmt, hat PROMECON Anspruch auf eine Wiedereinlagerungsgebühr in von 15% des Warenwertes, mindestens jedoch 150,00 EUR.

  • § 5 Zahlungsbedingungen

    (1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefert PROMECON ausschließlich gegen Vorkasse.

    (2) PROMECON stellt ihre Leistungen in Rechnung. Rechnungen müssen hinsichtlich ihres Mindestinhaltes den steuerlichen Vorschriften der Europäischen Union und, falls solche nicht existieren, denen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.

    (3) Der Käufer ist verpflichtet, von PROMECON gelegten Rechnungen nach Erhalt zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich oder per Telefax bei PROMECON anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Werktagen ab dem Rechnungsdatum erfolgt, maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei PROMECON. Eine Beanstandung der Rechnung durch den Käufer setzt nur dann eine erneute Zahlungsfrist gemäß Satz 2 in Lauf, wenn sie den dort aufgeführten Mindestinhalt der Rechnung betreffen.

    (4) Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Falls der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät, kann PROMECON Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt PROMECON vorbehalten. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet PROMECON jeweils eine Gebühr von 40,00 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.

    (5) PROMECON ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche gegen den Käufer zum Zwecke des Factorings an Dritte abzutreten, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Käufers bedarf.

    (6) Erlangt PROMECON Kenntnis von Umständen, die auf eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nachVertragsschluss schließen lassen, insbesondere wenn der Käufer fällige Forderungen nicht bezahlt, ist PROMECON nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Einzelanfertigungen kann PROMECON den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

    (7) Im Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit oder des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist PROMECON berechtigt, sofort von allen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten.

    (8) Bestehen aus der Geschäftsbeziehung offene Zahlungsansprüche, so kann PROMECON weitere Warenlieferungen verweigern, bis der Käufer die fälligen Zahlungen geleistet hat.

    (9) Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht, Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen innerhalb der Geschäftsbeziehung werden ausgeschlossen.

    (10) Eine Abtretung von Ansprüchen seitens des Käufers gegen PROMECON an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung von PROMECON zulässig.

  • § 7 Lieferzeit, Lieferverzug

    (1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von PROMECON bei der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfristen- und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte, sofern die Versendung des Liefergegenstandes vereinbart wurde. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn PROMECON sie ausdrücklich als solche bestätigt.

    (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen die Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der recht-zeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere also nicht vor Übersendung der vom Kunden zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben oder Eingang der per Vorkasse in Rechnung gestellten Gegenleistung oder einer vereinbarten Vorauszahlung. Sämtliche technischen Spezifizierungen und sonstigen speziellen Kundenwünsche, insbesondere hinsichtlich der Übergabe von Dokumenten und Formularen, müssen PROMECON vor der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden. Nachträgliche Ergänzungen sind gesondert zu vereinbaren, setzen ggf. neue Lieferfristen in Lauf und rechtfertigen nicht die Verzögerung einer ggf. erforderlichen Freigabe durch den Kunden.

    (3) Wird PROMECON an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhergesehene und unkontrollierbare Umstände höherer Gewalt (im Sinne von § XI Abs. 5) gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung.

    (4) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

    (5) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften und erfordert in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Kunden.

    (6) Ein Verzugsschaden kann nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden von PROMECON vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Höhe des Verzugsschadens ist dabei auf 0,5% des Auftragswertes pro Woche und maximal auf 5% des Auftragswertes insgesamt begrenzt.

  • § 8 Lieferung, Versand, Gefahrübergang

    (1) Die Lieferung von PROMECON erfolgt FCA (D- 39179 Barleben, Steinfeldstraße 5), INCOTERMS® 2020 oder gemäß einer anderen vereinbarten INCOTERMS®-Klausel.

    (2) PROMECON ist dem Käufer gegenüber zu Teillieferungen berechtigt.

    (3) Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen der Produktionsstätte von PROMECON die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt.

    (4) Die Rücknahme und Entsorgung von Transport- und sonstigen Verpackungen übernimmt der Käufer.

  • § 9 Eigentumsvorbehalt

    (1) PROMECON behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.

    (2) Gegenüber Kaufleuten behält sich PROMECON das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen vor.

    (3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an PROMECON ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von PROMECON in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der PROMECON abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

    (4) Trotz Abtretung ist der Käufer zur Einziehung seiner Forderung gegenüber dem Abnehmer berechtigt. PROMECONs Recht zur Einziehung der Forderung beim Abnehmer tritt nur in Kraft, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, mit Beauftragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung beim Käufer. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf ein Sonderkonto anzusammeln. In diesem Fall ist der Käufer zudem verpflichtet PROMECON alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Ferner erlischt in diesem Fall das Recht des Käufers zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.

    (5) Durch Verarbeitung der gelieferten Waren mit im Fremdeigentum stehenden Waren, erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwirbt PROMECON Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes von PROMECON Vorbehaltsware, ohne PROMECON hierbei zu verpflichten. Der Käufer verwahrt die Sachen, an denen PROMECON ein Miteigentum hat für PROMECON unentgeltlich. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt.

    (6) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem PROMECON in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

    (7) Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle von Pfändung oder Beschlagnahme hat der Käufer PROMECON unverzüglich zu informieren und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit PROMECON ihre Rechte geltend machen kann. Pfändungsberechtigte, Vollstreckungsbeamte, Insolvenzverwalter oder sonstige Dritte sind auf die Eigentumsrechte von PROMECON hinzuweisen.

    (8) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen durch Hingabe von Schecks oder Wechsel nach, so bleiben die Eigentumsrechte von PROMECON bestehen, bis PROMECON aus diesen Zahlungsmitteln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

    (9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PROMECON auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und / oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens PROMECON, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

    (10) Sämtliche zustehende Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind im Falle einer Forderungsabtretung seitens PROMECON an ein Factoring-Unternehmen auf dieses zu übertragen.

  • § 10 Gewährleistung

    (1) Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung von PROMECON maßgeblich.

    (2) Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Käufers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Farbe und Form), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar. Bei Mängeln, die den Wert des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelrechte des Käufers. Die in von PROMECON ausgegebenen Prospekten, Preislisten, Katalogen und Anzeigen sowie in den Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, einschließlich Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten etc. sind unverbindlich und befreien der Käufer nicht von der Verpflichtung, die Ware auf ihre Eignung für den angestrebten Verwendungszweck hin zu prüfen. Vorgenannte Angaben und Unterlagen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von PROMECON ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

    (3) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen die unverzügliche Prüfung und Rüge mangelhafter Ware voraus. Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Lieferung auf etwaige Mängel oder Schäden zu untersuchen. Die Unterlassung der Prüfung geht zu Lasten des Käufers. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel oder Schaden, so ist PROMECON davon unverzüglich schriftlich oder per Telefax zu unterrichten. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Gefahrenübergang erfolgt, maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei PROMECON. Unabhängig von den Untersuchungs- und Rügepflichten sind offensichtliche Mängel, ebenso wie Falsch oder Minderlieferungen unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder fristgemäße Anzeige, ist die Haftung von PROMECON für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

    (4) PROMECON behält sich bezüglich der in der Bestellung des Käufers angegebenen Maße der Liefergegenstände die handelsübli-chen Abweichungen vor, es sei denn, die exakte Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert oder vereinbart.

    (5) Auf eine von ihm vorausgesetzte Verwendungseignung kann sich der Kunde nur dann berufen, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist.

    (6) Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann PROMECON zur Nacherfüllung nach eigener Wahl innerhalb von zehn Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern oder unbrauchbare Teile kostenlos durch mangelfreie ersetzen. Eine eventuelle Rücksendung der mangelhaften Ware an PROMECON bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens PROMECON. Die Rücksendung muss in fachgerechter, transportsicherer Verpackung auf Kosten des Käufers erfolgen. PROMECON erstattet auch bei berechtigten Mängelrügen nicht die Kosten, die infolge fehlender Abstimmung unter den Vertragsparteien gemäß Satz 2 dieses Absatzes entstanden sind.

    (7) Soweit eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Käufer PROMECON den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten.

    (8) Im Falle eines Mangels ist PROMECON zunächst berechtigt, diesen durch Nachbesserung zu beseitigen. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung eines Mangels oder im Falle des erfolglosen Ablaufs einer für die Nachbesserung vom Käufer gesetzten angemessenen Frist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.

    (9) Der Käufer hat PROMECON zur Geltendmachung ihrer Ansprüche die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Umsetzung zu geben und insbesondere die mangelhafte Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

    (10) Nimmt der Käufer ohne Mitwirkung von PROMECON Änderungen an Instrumenten, Geräten, Software und Parametersätzen vor, so ist PROMECON von jeder Haftung befreit.

    (11) Für Mängel, die PROMECON nicht zu vertreten hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit diese über die Nachbesserung bzw. Nachlieferung hinausgehen.

    (12) Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Gebrauchsverschlechterung, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung eintreten, bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung und nicht ordnungsgemäßer Wartung.

    (13) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Gefahrenübergang.

    (14) PROMECON ist nicht verpflichtet, Ersatzteile über die Gewährleistungsfrist bzw. eine eventuell darüber hinaus gehende Garantiezeit hinaus vorzuhalten und zu liefern, es sei denn, dass die Parteien eine gesonderte Ersatzteilgarantie vereinbart haben.

    (15) PROMECON verfügt über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015 und ISO 45001:2018. Zusätzliche Zertifizierungen oder Qualitätsrichtlinien sind nur einzuhalten, wenn dies gesondert vereinbart wurde.

    (16) Die Haftung von PROMECON für Betriebsunterbrechung, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ist ausgeschlossen.

  • § 11 Haftung, Verjährung

    (1) Soweit sich aus den vorliegenden Bedingungen einschließlich den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet PROMECON nach den gesetzlichen Vorschriften für vertragliche und außervertragliche Pflichtverletzungen.

    (2) Die Haftung ist ungeachtet des Rechtsgrundes beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind:
         a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers,
         b. Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. vertragliche Verpflichtungen, durch deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf).
    Die Haftung ist hierbei aber auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn PROMECON einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Waren übernommen hat.

    (3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    (4) Soweit PROMECON nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haftet, verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche gegen PROMECON ein Jahr nach dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist.

    (5) PROMECON haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund eines unkontrollierbaren und unvorhergesehenen Ereignisses (höherer Gewalt). Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist) Störungen der Verkehrswege, Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und infektiöse Krankheiten.

    (6) PROMECON betrachtet die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie dessen Nebenwirkungen als einen Fall der höheren Gewalt, insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung oder den Ausfall von Produktionskapazitäten bei PROMECON oder ihren Zulieferern oder Dienstleistern, von Transportmöglichkeiten oder sonstigen rechtlichen oder faktischen Bedingungen zur Herstellung, Zulieferung, Import oder Export oder Lieferung von Waren. Sofern Zulieferer für eine fristgerechte Lieferung an Kunden von PROMECON ausfallen, ist PROMECON nicht verpflichtet, Waren oder Leistungen bei anderen Zulieferern zu beschaffen. PROMECON wird seine Kunden über die erwartete Verzögerung informieren, soweit sich die zeitliche Entwicklung bestimmen lässt.

    (7) PROMECON haftet nicht für Sanktionen und Embargomaßnahmen.

  • § 12 Ersatzteile

    (1) Soweit PROMECON gegenüber dem Käufer bei kundenspezifischen Sonderteilen oder solchen Artikeln, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht oder nicht mehr zum PROMECON Produktsortiment gehören, zur Lieferung von Ersatzteilen nach Auslauf einer Serienbelieferung verpflichtet ist, lehnt PROMECON eine preisliche Bindung für die Ersatzteile seitens des Käufers ab. Insbesondere ist PROMECON nicht verpflichtet nach Ablauf der Serienbelieferung Ersatzteile weiter zum Angebotspreis der Serienteile zu liefern. Vorab festgelegte Preise für Ersatzteile bedürfen immer einer individuellen Vereinbarung zwischen PROMECON und dem Käufer.

    (2) PROMECON ist nicht verpflichtet jede vom Käufer bestellte Menge an Ersatzteilen zu liefern. Vielmehr hat der Käufer bei der Bestellung von Ersatzteilen Mindestmengen, die sich an der Fertigungslosgröße PROMECONs Vorlieferanten orientieren, abzunehmen und bezahlen.

    (3) Soweit PROMECON sich nicht hierzu ausdrücklich im Einzelfall verpflichtet hat, ist PROMECON nicht angehalten ihre Vorlieferanten nach Ende der Serienbelieferung zur Aufbewahrung und Vorhaltung von Werkzeugen zu verpflichten.

    (4) Soweit PROMECON sich nach ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet Ersatzteilbestände über eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten, sind diese Ersatzteilbestände mit einem Zinssatz von fünf (5) Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Dadurch sind alle Kosten der Lagerhaltung für die Teile abgegolten. Diese Lagerzinsen sind jährlich vom Kunden zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu bezahlen.

    (5) Nach Ende der Bevorratungspflicht für Ersatzteilbestände hat der Käufer die Ersatzteilbestände vollständig abzunehmen und zu bezahlen. Alternativ kann der Käufer die Verschrottung durch PROMECON verlangen und erhält dafür den Verschrottungserlös, abzüglich der Verschrottungskosten und des gegebenenfalls noch nicht entrichteten Lagerzinses.

  • § 13 Patente, Gewerbliche Schutzrechte

    (1) Die an der gelieferten Ware sowie der zugehörigen Dokumentation bestehenden Patente, Urheber- und sonstigen geistigen Schutz-rechte sind vom Käufer zu beachten, der für eine Verletzung dieser Rechte haftet. Die in Satz 1 genannten Rechte werden nicht übertragen, es sei denn die Vertragsparteien treffen hierzu eine gesonderte Vereinbarung.

    (2) Sofern PROMECON Aufträge nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben ausführt, erfolgt dies in patent-, muster- oder markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Käufers, der PROMECON insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen freizustellen hat. Der Käufer verpflichtet sich die Artikel aus dem Lieferprogramm von PROMECON nicht nachzubauen.

  • § 14 Geheimhaltung

    (1) Der Käufer gewährleistet, dass an PROMECON bereitgestellte Unterlagen zur Lieferung von kundenspezifischen Produkten (insbesondere sogenannte Sonder- und Zeichnungsteile) frei von Schutzrechten Dritter sind.
    Bei Rechtsmängeln stellt er PROMECON von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

    (2) PROMECON ist grundsätzlich nicht verpflichtet die vom Käufer übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit zu prüfen. Produktfehler, die auf fehlerhaften Dokumenten des Käufers beruhen, hat PROMECON nicht zu vertreten.

    (3) PROMECON ist berechtigt die Unterlagen des Käufers zum Zwecke der Anfragebearbeitung und nachgelagert hierzu zu Zwecken der Vertragserfüllung gegenüber dem Käufer zu verwenden. Hierzu räumt der Käufer mit der Übergabe der Unterlagen PROMECON das Recht ein, sie für alle zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses vorgesehenen Zwecke ohne zeitliche oder räumliche Be-schränkungen zu verwenden. Insbesondere ist PROMECON berechtigt, die Unterlagen an ihre Unterlieferanten weiter zu geben.

  • § 15 Datenschutz

    (1) Der Käufer gestattet PROMECON, die ihn betreffenden Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern, soweit und solange dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages und die Geschäftsbeziehung erforderlich ist oder solange PROMECON zur Aufbewahrung der Daten nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist.

    (2) PROMECON bleibt das Recht vorbehalten, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Kreditprüfung oder zur Durchsetzung von Forderungen erforderlich ist.

  • § 16 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine später aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame oder durchführbare Regelung zu treffen, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Vertragsschluss bedacht hätten.

  • $ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

    (1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PROMECON.

    (2) Gerichtsstand ist Barleben. PROMECON ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen, insbesondere am Sitz der Niederlassung oder dort, wo sich Vermögen des Käufers befindet.

    (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den inter-nationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

    (4) Für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen ist die jeweilige Bedeutung in der deutschen Sprache und im Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

PROMECON process measurement control GmbH
Steinfeldstraße 5
D - 39179 Barleben

Registergericht Stendal HRB 108991

Stand 12/2020

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